Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Einkaufsbedingungen (EKB) vom 01.01.2010 der

Fa. Pieringer Abfall Verwertung GmbH, Nr. 48/1, A-5152 Michaelbeuern

–   nachfolgend PAV genannt

 

1)         Allgem. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verpflichten die PAV nur wenn diese in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich

schriftlich anerkannt werden. Allfällige Zusatzvereinbarungen, die eine Abänderung unserer Geschäfts- und Vertragsbedingungen darstellen, sind nur dann rechtswirksam, wenn diese von unserer Firmenleitung firmenmäßig gezeichnet sind.

2a)    Im Falle von Abfallentsorgungen erfolgen die Anlieferungen/Abholungen nur auf Basis unserer Angebote und/oder Lieferscheine welche vom Abfallübergeber rechtsverbindlich unterschrieben sein müssen, sowie aufgrund der erteilten Annahmezusage durch PAV. Anlieferungszeitpunkt sowie Anliefermodalitäten sind vor Anlieferung/Abholung mit PAV zu vereinbaren.

2b)    Abholungen von Abfällen durch PAV nur nach vorhandenen Transport- und Übernahmekapazitäten auf freibleibender Basis.

2c)    Weiters gilt bei Inanspruchnahme, d.h. für die Übergabe bzw. Aufstellung von Containern, Pressen oder div. Behältern, dass diese automatisch als ordnungsgemäß übergeben bzw. aufgestellt gelten, sofern nicht umgehend nach Inanspruchnahme schriftlich reklamiert wird.

3a)    Im Falle vom Einkauf von Rohstoffen und/oder Abfällen mit positivem Wertstofferlös gelten unsere Angebote und mündlichen Preisauskünfte erst wenn von uns eine schriftliche Einkaufsbestätigung (EKB) per Fax oder Mail übermittelt wurde. Die EKB enthält Angaben zu Menge, Qualität, Preis, und Lieferzeitpunkt. Für die tatsächliche Abrechnung (insbesondere bei Einzelballenbewertung) ist die Eingangsbeurteilung beim Verwerter maßgebend.

3b)    Der Vertragspartner ist verpflichtet, der PAV unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Abhol- oder Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Falle des schuldhaften Abhol- bzw. Lieferverzuges durch den Vertragspartner ist PAV berechtigt die daraus resultierenden Kosten und Forderungen sowie Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Sofern PAV in Annahme oder Schuldnerverzug gerät, beschränkt sich der dem Vertragspartner zustehende Schadenersatzanspruch auf 0,2 % des Nettogesamtpreises gemäß Einkaufsbestätigung pro vollendeter Woche; maximal jedoch auf 3 % des Nettogesamtpreises.

4)      Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die offiziellen Regeln der ICC zur Auslegung von Handelsklauseln INCOTERMS 2000 in der geltenden Fassung und sind somit die Basis für alle Angebote und Einkaufsbestätigungen der PAV.

5a)    Das Personal bei der physischen Warenübergabe erteilt grundsätzlich nur unverbindliche Auskünfte. Diese Auskünfte sowie alle allfälligen Absprachen müssen in Schriftform erfolgen und sind für uns nur rechtswirksam, wenn diese von uns firmenmäßig gezeichnet wurden.

5b)    Den Auftrag zur Abholung bzw. zur konkreten Auftragsabwicklung bei der Beseitigung von Abfällen bzw. beim Einkauf und Verkauf von Rohstoffen erteilt ausschließlich der Abfallbesitzer, nicht aber das Transportunternehmen.

6)      Die Firma PAV ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Auftraggebers bzw. dessen beauftragter Organe zur Unterfertigung des Auftrages oder des Lieferscheines zu überprüfen.

7)      Grundsätzlich ist der Abfallübergeber für die richtige Abfalldeklaration verantwortlich. Die Firma PAV ist bei zweifelhafter Deklaration und Kennzeichnung der Abfälle und Sekundärrohstoffe berechtig, diese auf Kosten des Auftraggebers prüfen zu lassen. Das Prüf- bzw. Untersuchungsergebnis entscheidet verbindlich und letztendlich über die weitere Behandlung und die Kostenabrechnung.

8)      Die Einstufung in Preisgruppen durch unser Unternehmen aufgrund eingesandter Proben und Muster ist unverbindlich. Für die Bestimmung der Menge der abgeholten Abfälle und oder Sekundärrohstoffe ist die Wiegung bei unserer Übernahmestelle maßgebend.

9)      Abfälle und Sekundärrohstoffe in Gebinden müssen in transportfähigen und lagerungsfähigen Verpackungseinheiten übergeben werden. Bei Abfällen bei welchen das ADR und GGBG Anwendung findet muss deren Verschluss gegen einfaches Öffnen gesichert sein. Für Schäden, die bei oder nach der Abholung infolge der Verwendung ungeeigneter oder mangelhaft beschaffener Umschließungen entstehen, haftet der Auftraggeber. Die Umschließungen sind weiter mittels Fassanhänger und UN–Nr. deutlich lesbar zu beschriften. Durch entsprechende Aufkleber ist ggf. auf die Gefahrenklasse gemäß ADR hinzuweisen.

10)    Vorgelegte Analysen bedürfen der Anerkennung durch PAV.

11)    Fehlt die genaue Bezeichnung des Abfalls, so kann die Annahme verweigert werden.

12)    Von PAV werden für die erbrachten Leistungen die dem Auftraggeber bekannt gegebenen letztgültigen Preise oder die davon abweichenden, im Einzelfall vereinbarten Preise sowie darüber hinaus die gesetzliche Umsatzsteuer sowie ein allfälliger Altlasten-sanierungsbeitrag in Rechnung gestellt. Sollte sich nach Rechnungslegung herausstellen, dass für die Entsorgungsleistung ein Altlastenbeitrag überhaupt oder ein höherer Altlastenbeitrag zu entrichten ist, ist PAV zur Nachverrechnung dieses Altlastenbeitrages berechtigt.

13)    Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, seine Forderungen gegen die Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Zahlungen des Auftraggebers können wegen Mängelrügen oder Schadenersatzansprüche nicht zurückbehalten werden.

14)    Die Haftung für Schäden, die der Auftragnehmer verursacht hat, wird insoweit beschränkt, als er nur für grobes Verschulden haftet.

15)    Die Haftung für Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer wird ausgeschlossen. Für den Fall, dass dieser Gewährleistungsausschluss nicht rechtswirksam ist, wird dem Auftragnehmer das Wahlrecht zwischen Wandlung und Verbesserung eingeräumt.

16)    Sollte der Gewährleistungsausschluss nicht rechtswirksam sein, dann können Gewährleitungsansprüche nur bei rechtzeitiger Mängelrüge erhoben werden. Die Mängelrüge hat sofort mittels eines eingeschriebenen Briefes oder per Telefax zu erfolgen. Sollte der Auftraggeber einer Gewährleistungsfrist nachkommen müssen, so beginnt durch die Verbesserung die Gewährleistungsfrist nicht neu.

17)    Für die Kosten einer durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte vorgenommenen Mängelbehebung hat die Firma PAV nur dann aufzukommen, wenn sie dazu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat.

18)    Die Firma PAV ist in jedem Falle solange einer allfälligen Gewährleitungspflicht entbunden, solange der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Gewährleitungsansprüche berechtigen den Auftraggeber nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.

19)    Warte-, Fahr- und Stehzeiten für unsere beauftragten Fahrzeuge und Geräte, die durch betriebsbedingte Behinderungen und Anweisungen beim Auftraggeber entstehen, gehen zu dessen Lasten.

20)    Abfälle des Auftraggebers gehen erst nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum der Firma PAV über.

21)    Die Firma PAV hat das Recht, im Falle einer Konkurs- bzw. Ausgleichseröffnung des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten und daher das Recht, sämtliche Abfälle auf Kosten des Auftraggebers zurückzustellen.

22)    Die Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir banküblich Verzugzinsen sowie die anfallenden Mahn- und Inkassospesen.

23)    Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

24)    Zwischen den Vertragsteilen wird ausdrücklich vereinbart, dass österreichisches Recht anzuwenden ist.

25)    Höhere Gewalt - insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange Ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

26)    Mit Angebotsannahme erkennt der Auftraggeber diese AGB / EKB ausdrücklich an und diese gelten somit als vereinbart.

27)    Als Gerichtsstand gilt Salzburg als vereinbart.