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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Verkaufsbedingungen (VKB) vom 01.01.2010 der Fa. Pieringer Abfall Verwertung GmbH, Nr. 48/1, A-5152 Michaelbeuern – nachfolgend PAV genannt
1) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der PAV verpflichten die PAV nur wenn diese in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich anerkannt werden. Allfällige Zusatzvereinbarungen, die eine Abänderung unserer Geschäfts- und Vertragsbedingungen darstellen, sind nur dann rechtswirksam, wenn diese von unserer Firmenleitung firmenmäßig gezeichnet sind. 2) Im Falle von Abfalllieferungen erfolgen die Anlieferungen nur auf Basis unserer Preisvereinbarungen und Lieferscheine welche vom Abfallübernehmer rechtsverbindlich unterschrieben sein müssen. Anlieferungszeitpunkt sowie Anliefermodalitäten sind vor Anlieferung mit PAV zu vereinbaren. 3a) Im Falle vom Verkauf von Rohstoffen und/oder Abfällen mit positivem Wertstofferlös gelten unsere mündlichen Preisauskünfte erst wenn von uns eine schriftliche Verkaufsbestätigung (VKB) per Fax oder Mail übermittelt wurde. Die VKB enthält Angaben zu Menge, Qualität, Preis, und Lieferzeitpunkt. 3b) Der Vertragspartner ist verpflichtet der PAV unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzten, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Übernahme nicht eingehalten werden kann. Im Falle des schuldhaften Lieferverzuges durch den Vertragspartner ist PAV berechtigt die daraus resultierenden Kosten und Forderungen sowie Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Sofern PAV in Liefer- oder Schuldnerverzug gerät, beschränkt sich der dem Vertragspartner zustehende Schadenersatzanspruch auf 0,2 % des Nettogesamtpreises gemäß Einkaufsbestätigung pro vollendeter Woche; maximal jedoch auf 3 % des Nettogesamtpreises. 3c) Im Falle von Wertstofflieferungen hat der Käufer laut VKB die Ware unverzüglich auf Ihre vertragliche Beschaffenheit zu prüfen. Bei Mängelrügen oder bei Lieferungen auf Basis einer Einzelballenbewertung ist innerhalb von 24 Stunden ein Wareneingangsprotokoll zur Verfügung zu stellen. Es gilt als vereinbart, dass eine ausführliche Fotodokumentation Teil des Wareneingangsprotokolls ist. Die Warenlieferung ist sowohl in unabgeladenen Zustand am LKW inkl. LKW-Kennzeichen zu fotografieren als auch im abgeladenen Zustand. Gesamtansicht und Nahaufnahmen sind zu machen und per Mail innerhalb 24 Stunden zu übermitteln. Andernfalls können Mängelrügen oder Preisabschläge nicht anerkannt werden. Von PAV im Zuge der VKB übermittelte Fotos, Proben und Muster sind grundsätzlich Maßgebend. Nur durch eine ausführliche Dokumentation kann eine Qualitäts- und Preisabstufung anerkannt werden. 4) Vorgelegte Analysen und Eingangsbeurteilungen bedürfen der Anerkennung durch PAV. 5) Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die offiziellen Regeln der ICC zur Auslegung von Handelsklauseln INCOTERMS 2000 in der geltenden Fassung und sind somit die Basis für alle Angebote und Verkaufsbestätigungen der PAV. 6) Das Personal bei der physischen Warenübergabe erteilt grundsätzlich nur unverbindliche Auskünfte. Diese Auskünfte sowie alle allfälligen Absprachen müssen in Schriftform erfolgen und sind für uns nur rechtswirksam, wenn diese von uns firmenmäßig gezeichnet wurden. 7) Den Auftrag zur Abholung/Lieferung bzw. zur konkreten Auftragsabwicklung bei der Beseitigung von Abfällen bzw. beim Verkauf von Rohstoffen erteilt ausschließlich die PAV, nicht aber das Transportunternehmen oder ein Sublieferant. 8) Beim Verkauf von Waren mit positivem Wertstofferlös bleiben die verkauften Abfälle und/oder Rohstoffe bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderung im Eigentum der PAV. Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. 9) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung, oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei PAV als Hersteller gilt. Wird die Kaufsache mit anderen nicht der PAV gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder verbunden, so erwirbt PAV das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten, vermischten bzw. verbundenen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. 10) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an PAV ab, welche die Abtretung bereits jetzt annimmt. 11) Zugriffe Dritter auf die der PAV gehörenden Abfälle, Wertstoffe oder sonstiger Materialien und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich per Fax oder Mail mitzuteilen. 12) Die Firma PAV hat das Recht, im Falle einer Konkurs- bzw. Ausgleichseröffnung des Käufers laut VKB vom Vertrag zurückzutreten und daher das Recht, sämtliche Wertstoffe zurückzufordern. 13) Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag. 14) Dem Auftragnehmer (Käufer) ist es nicht gestattet, seine Forderungen gegen die Forderungen der PAV aufzurechnen. Zahlungen des Auftragnehmers (Käufer) können wegen Mängelrügen oder Schadenersatzansprüche nicht zurückbehalten werden. 15) Die Warenlieferungen und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. 16) Die Haftung für Schäden, die durch eine mangelhafte Warenlieferung durch PAV verursacht wurde, ist insoweit beschränkt, als die PAV nur für grobes Verschulden haftet. 17) Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn die Ware nicht die wechselseitig vereinbarten und in unserer VKB schriftlich festgehaltenen Qualitätskriterien erfüllt. Diese können im Einzelnen spezifiziert sein, wie z. B. Störstoffanteil, Größenkriterien, Brennwert oder sich aus dem Verweis auf allgemeine Normenkataloge oder Gesetze ergeben. 18) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in sechs Monaten. 19) Für die Kosten einer durch den Vertragspartner selbst oder durch Dritte vorgenommenen Mängelbehebung hat die Firma PAV nur dann aufzukommen, wenn sie dazu ausdrücklich ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat. 20) Zur Mängelbeseitigung hat der Käufer laut VKB der PAV eine nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. 21) Warte-, Fahr- und Stehzeiten für unsere Fahrzeuge und Geräte, die durch betriebsbedingte Behinderungen und Anweisungen beim Warenempfänger entstehen, gehen zu dessen Lasten. 22) Die Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir banküblich Verzugzinsen sowie die anfallenden Mahn- und Inkassospesen. 23) Sollten einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt. 24) Zwischen den Vertragsteilen wird ausdrücklich vereinbart, dass österreichisches Recht anzuwenden ist. 25) Höhere Gewalt - insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfange Ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. 26) Mit Angebotsannahme erkennt der Auftraggeber diese AGB / VKB ausdrücklich an und diese gelten somit als vereinbart. 27) Als Gerichtsstand gilt Salzburg als vereinbart. |